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Fraktion im GPRLL
Bergstraße/Odenwald

 

 
 
 
 
 
 


 

 


 

 

 

 

 

 
GPR protestiert gegen neue LIV-Anrechnung  für Schulen In einem Protestschreiben an die Kultusministerin versucht der Geamtperonalrat in Heppenheim der Verantwortlichen deutlich zu machen, welche enormen Probleme die erneute Erhöhung des LIV-Anrechnungsfaktors für die Ausbildungsschulen bedeutet.

Er fordert eine Rücknahme und statt dessen

· Anrechnungsstunden für Mentorinnen und Mentoren
· Rücknahme der geplanten Erhöhung des Anrechnungsfaktors der
Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst an den Schulen
· eine Zuweisung von Ressourcen für Ausbildung, die sich an den real zu
erbringenden Ausbildungsleistungen und dem Ziel einer guten Ausbildung
orientiert.

       Erklärung des GPRLL zur LIV-Anrechnung
Quereinsteigererlass: Ab 1.2.12 ausgesetzt

 

Vorläufig wird es keine weiteren Quereinsteiger in den Hessischen Schuldienst geben. Das Hessische Kultusministerium hat in einem Erlass den Schulämtern mitgeteilt, dass man vom 1.Februar an, den "Quereinsteigererlass" nicht mehr anwenden wolle.
Ausgenommen sind besonders gesuchte Fachrichtungen an beruflichen Schulen.

KollegInnen die vorher in das Verfahren aufgenommen wurden, dürfen dieses zu Ende führen.

zum Erlass

Sommerferienbezahlung für befristet Angestellte -

Vor den Ferien aktiv werden!

Der Erlass des HKM über die Sommerferienbezahlung für Angestellte mit befristeten Verträgen sieht nur folgende Fallgruppen vor:

• Wenn die befristet beschäftigte Lehrkraft bis zum Beginn der Sommerferien eingesetzt ist, die vertretene Kraft während der gesamten Sommerferien ausfällt und die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses (inklusive Sommerferien) min-destens 39 Wochen umfasst, wird der bestehende befristete BAT-Vertrag bis zum Ende der Sommerferien verlängert.
• Sofern über die Sommerferien hinaus noch ein Vertretungsbedarf besteht, kann das Staatliche Schulamt nach eigenem Ermessen eine weitere Verlängerung vornehmen (bei Gesamtvertragsdauer einschließlich der Sommerferien von mindestens 39 Wochen).
• Wenn eine zu vertretende Lehrkraft genau vom 1.8. bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahres ausfällt, zum Beispiel wegen einer Abordnung, kann der befris-tete BAT-Vertrag diesem Zeitraum angepasst werden. Möglich ist auch eine Vertragsdauer vom ersten Unterrichtstag bis zum Ende der Sommerferien.

In diesen Fällen kann ein Vertrag über die Sommerferien geführt werden. Voraussetzung ist aber immer, dass während der Ferien ein Vertretungsgrund besteht.

Es ist wichtig, dass hier vor den Ferien gehandelt wird. Nach den Ferien können keine rückwirkenden Verträge geschlossen werden.

Hier sind vor allem die Schulleitungen und die Schulpersonalräte gefordert - und natürlich die Betroffenen selbst.
 

Umfang ausgleichsfreier Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten verbeamteten
Lehrkräften
Verbeamtete Lehrkräfte sind dazu verpflichtet, im Umfang von maximal drei Unterrichtsstunden
im Monat Mehrarbeit zu leisten, ohne hierfür einen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich zu erhalten (§ 85 Abs. 2 HBG).

Da diese Regelung nicht zwischen vollbeschäftigten oder teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten unterscheidet, war streitig, ob von Teilzeitbeschäftigten ebenfalls eine ausgleichsfreie Mehrarbeit von insgesamt drei Stunden monatlich verlangt werden
kann oder nur eine anteilmäßige Mehrarbeit.

Zwischenzeitlich liegt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Danach kann von teilzeit-beschäftigten Beamtinnen und Beamten nur eine ausgleichsfreie Mehrarbeit verlangt werden, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht, also z.B. bei einem Beamten mit
halber Stelle 1,5 Stunden pro Monat.
(Aus: Rundschreiben des Staatlichen Schulamts)

Lebensarbeitszeitkonto

Die GEW lehnt das "Trostpflästerchen"
LAK als ungedeckten Scheck auf die
Zukunft ab.
Die Lehrkräfte
brauchen
Entlastung jetzt!

Rückwirkend zum 1.1.2007 wird Lehrerinnen und Lehrer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne Antrag pro Kalenderwoche eine halbe Pflichtstunde (das heißt die „42. Stunde Wochenarbeitzeitstunde“) auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben - das ergibt eine Gutschrift von 26 Pflichtstunden/Jahr auf das LAK bei voller Stelle. (Teilzeitbeschäftigte bekommen eine anteilige Anrechnung).

Für Krankheitszeiten von mehr als 6 Wochen entfällt die Zeitgutschrift. Keine Gutschrift erfolgt ebenfalls für Zeiten einer Beurlaubung, Elternzeit, Freistellung für Privatschuldienst.

Im Umfang der „angesparten“ Stunden reduziert sich die Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr vor Eintritt in den – bis dahin auf 67 Jahre hinausgeschobenen – Ruhestand. Nur wenn die Stundenzahl dem Umfang der persönlichen Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres entspricht, ist auch ein früherer Eintritt in den Ruhestand möglich, der bekanntlich bei Lehrkräften nicht mit Erreichung des Pensionsalters zusammenfällt, sondern erst zum Ende des darauf folgenden Schulhalbjahres eintritt.


Vorzeitige Inanspruchnahme nach mindestens vier Jahren Ansparzeit ist auf begründeten Antrag hin möglich.


Schwerbehinderte KollegInnen erhalten keine Gutschrift.

Auch die über 50-jährigen Beschäftigten lässt der öffentliche Arbeitgeber nicht allein: Sie dürfen -auf Antrag - eine halbe Stunde/Woche ansparen - wenn Sie ihre Arbeitszeit jetzt um eine halbe Stunde /Woche erhöhen!

WAS MUSS ICH TUN?

Jugendliche unter 50 Jahren nichts! Die Gutschrift erfolgt automatisch und ohne Antrag.

Lehrkräfte über 50 Jahren - auch nichts!
> ES SEI DENN, sie wollen ab dem kommenden Schuljahr ihre Pflichtstundenzahl freiwillig um eine halbe Stunde erhöhen.
> Das muss bis zum 31.3. beantragt werden.
> Wer das tun will, bekommt dann auch diese halbe Stunde auf ein Konto gutgeschrieben - de facto leistet er freiwillig eine halbe Vorarbeitsstunde.
Das kann man natürlich auch zu einem späteren Zeitpunkt für das dann folgende Schuljahr beantragen.

Info der GEW-Rechtsstelle


Zur Erinnerung: 2003 verordnete die Landesregierung im Rahmen der „Operation Sichere Zukunft“ den Beamtinnen und Beamten eine nach dem Alter gestaffelte Arbeitszeitverlängerung auf bis zu 42 Stunden (bis 50 Jahre: 42 Stunden, bis 60 Jahre: 41 Stunden, ab 60: 40 Stunden). Für Lehrerinnen und Lehrer wurde diese Arbeitszeitverlängerung auf ein bundesweites Rekordniveau in einer Pflichtstundenerhöhung um 1 Stunde (bis 50) beziehungsweise ½ Stunde (bis 60) umgesetzt („Koch-Stunde“).

Vor der Landtagswahl 2008 wuchs der Druck auf die Landesregierung, diese Arbeitszeitverlängerung zurückzunehmen. Da kam der Vorsitzende des Beamtenbunds Walter Spieß gerade recht und „vereinbarte“ mit Innenminister Bouffier, dass die 42. Stunde (für Beamte bis 50) auf ein „Lebensarbeitszeitkonto“ gehen sollte, das dann zu einem früheren Eintritt in den– bis dahin auf 67 Jahre hinausgeschobenen – Ruhestand führen sollte.

 

Betriebliches Eingliederungs-mangement Die Rückkehr in den Schuldienst nach längerer Krankheit ist für Lehrkräfte nicht immer ganz einfach.

Gesamtpersonalrat und Schulamt haben gemeinsam eine Regelung als Dienstvereinbarung getroffen, die den Schulen Hilfen für ein schonendes Vorgehen aufzeigen soll, damit Rückfälle weitgehend vermieden werden können.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
 

Kerncurricula
HKM empfiehlt
"Herangehen in kleinen Schritten"
Die Entwürfe der Kerncurricula machen deutlich, dass viel Arbeit auf die Fachkonferenzen zukommen wird. Jede Schule soll für jedes Fach die Aufgaben der Lehrplankommissionen übernehmen, denn Inhalte werden nur noch in groben Zügen angedeutet.

Der GPR hat im Schulamt nachgefragt, wann die KollegInnen angesichts der akuten Überlastung mit anderen Aufgaben das bitte machen sollen.

Seitens des Schulamts wurde betont, dass es nicht darum gehe am 1.8.2011 fertige Curricula herzustellen. Es handle sich "um einen Prozess" der über mehrere Jahre gehen werde. "Schulen sollen sich auf den Weg machen.."

mehr im GEW-Info

"Kleines Budget"
als weiterer Schritt zur "Selbstständigen Schule"
Die Einführung des "kleinen Budgets" soll als weiterer Schritt zur "Selbstständigen Schule" verstanden werden.

Dabei geht es um die Selbstverwaltung der Budgets Lernmittelfreiheit, "Verlässliche Schule", Lehrerfortbildung und ICTechnologie. Die Schulen dürfen, wenn sie daran teilnehmen wollen, die für diese Budgets zugewiesenen Gelder nach Bedarf übertragen und auch über einen dreijährigen Zeitraum ansparen (falls etwas übrig bleiben sollten). Das ist für viele Schulleitungen nicht uninteressant. Der Haken dabei: Es gibt keine zusätzliche manpower, die Buchungsarbeiten müssen zusätzlich mit den vorhandenen Ressourcen geleistet werden.

Teilnahme wird durch Beschluss der Schulkonferenz nach Anhörung der Gesamtkonferenz beantragt. Selbstverständlich muss die Budgetplanung von der SL der GK vorgelegt werden (§133 HSchG). Das ist bereits jetzt schon Rechtslage (wird aber oft ignoriert).

Im zweiten Schritt (ab 2012) soll dann die Selbstverwaltung  des gesamten Personalbudgets geleistet werden("Großes Budget"). Selbst hier soll keine zusätzliche Arbeitskraft gestellt werden.

Buchhalter statt Lehrer

Aus dem HKM wird darauf hingewiesen, dass man ja dann Gelder aus dem Personalbudget für Buchhalter verwenden könne. Man habe ja bald  105%  Lehrerzuweisung, da wäre dann genug Spielraum !

Kleines Schulbudget  - GEW-Info
PPP-Vortrag für Schulleiterdienstversammlungen (3,6 mb)

 

BAT-Verträge: Wieder Ärger bei der Ferienbezahlung Dem GPRLL sind eine Reihe von Fällen bekannt geworden, bei denen es bei der Ferienbezahlung wieder zu Schwierigkeiten gekommen ist. Er hat gegen die restriktive Auslegung des entsprechenden Erlasses gegenüber der Dienststelle protestiert. Es wurde vereinbart, dass die bekannt gewordenen Fälle noch einmal überprüft werden.

In verschiedenen Schulämtern Hessens machen Schulleitungen und Personalräte immer öfter die Erfahrung, dass ihnen die Vergabe dringend benötigter Vertretungsverträge nicht genehmigt wird. Statt dessen verweisen die Schulämter die Schulen auf die Mittel der "Verlässlichen Schule"(VSS).

Auch im Heppenheimer Schulamt wird diese Praxis bestätigt.  Es werde jetzt genau darauf geachtet, ob die 5-Wochen-Frist eingehalten ist, in der eine ausfallende Lehrkraft mit den VSS - Mitteln vertreten werden muss.

Das führt dazu, dass KollegInnen, deren Vertrag während des Schuljahres auf einen anderen Befristungsgrund umgewidmet werden soll, plötzlich nicht mehr nach den besseren Vertretungsverträgen, sondern nur nach VSS bezahlt werden - obwohl sie de facto die gleiche Arbeit an der Schule weitermachen.

Gleichzeitig verlieren sie so das Anrecht auf Ferienbezahlung.

Zentrale Lehrerzuweisung:
Das dickste
Sparschwein ist Herr Weiler

 

Immer mehr entpuppt sich die im vergangenen Schuljahr eingeführte „Zentrale Lehrerzuweisung“ als Mittel zur Einsparung von Stellen. Bis in die Klassenbildung der einzelnen Schulen hinein versucht die von Jürgen Weiler geleitete Abteilung II.6 des HKM hineinzuregieren. Gerade bei Grenzfällen, bei denen der Klassenteiler nur um einen oder zwei Schüler im Jahrgang überschritten wird, sind Schulen gedrängt worden, (zu) große Klassen zu bilden.

In permanenten "Plausibiltätsprüfungen" müssen Schulämter und Schulen nachweisen, dass sie bei den Bedarfsberechnungen die engste Linie fahren. Den Schulen wird klar gesagt, dass zuerst die "Pflicht" und dann die "Kür" käme. Mit anderen Worten: Der Freiraum für Schulen zur Bildung von Ag's wird ebenso beschnitten wie der Spielraum für pädagogische Entscheidungen bei der Bildung von Klassen.

Im Herrschaftsjargon der HKM - Bürokratie wird übrigens davon gesprochen, es sei bisher zuviel "geschummelt" worden (als ob sich jemand persönlich bereichert hätte) und es gehe um "Transparenz".

VGH-Beschluss bestätigt GPRLL :

Ziel- oder Leistungs-vereinbarungen unterliegen dem Beteiligungsrecht

Dienst-, Ziel-, oder Leistungsvereinbarungen sind Maßnahmen im Sinne des HPVG, wie Erlasse und Verfügungen auch und unterliegen dem Beteiligungsrecht der Personalräte.

Dies ist verkürzt zusammengefasst das Ergebnis des Beschlussverfahrens, das der GPRLL angestrengt hatte.

Anlass waren die Zielvereinbarungen, die das Schulamt in Heppenheim mit Schulleitern verschiedener Schulen im Aufsichtsbereich abgeschlossen hatte. Dort hatten die Schulleitungen ihre Schulen (lies: die Lehrkräfte) vertraglich verpflichtet, an landesweiten Projekten (z.B. Sinus) teilzunehmen. Damit waren immer auch zusätzliche Arbeiten verbunden, i.d.R. ohne zusätzliche Entlastung der Beschäftigten.

Der GPRLL berief sich auf § 74 Abs.1 Satz 2, wonach "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs..." der Mitbestimmung unterliegen.

Die positive Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Hessen hat Auswirkungen auf die Praxis der Personalräte in allen Verwaltungsstufen. Insbesondere bei Dienstvereinbarungen, die das Schulamt mit Schulleitungen abschließen will müssen sie in Zukunft darauf achten, dass dies nicht an ihnen vorbei geschieht.

Ein lesbare Zusammenfassung des VGH-Beschlusses findet sich rechts im Downloadbereich.

TV-H Mitbestimmung
der Schulpersonalräte
bei Einstufung von Angestellten
Mit der Überleitung der Angestelltenverträge in den Tarifvertrag - Hessen (TV-H) ändert sich für die Betroffenen auch die Einstufung in die Gehaltsstufen. Hier wurde eine ganz neue Struktur geschaffen, in die die Beschäftigten "eingepasst" werden müssen. Dabei geht es vor allem um die Anerkennung von bisherigen Arbeitszeiten. Je mehr anerkannt werden, desto höher die Einstufung.

Die Zuordnung der Entgeltgruppen und der Entgeltstufen nach dem TV-H und dem TVÜ-H fällt grundsätzlich unter das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrates.

Der Personalrat hat mitzubeurteilen, ob die Eingruppierung richtig erfolgt ist, also die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht.

Um diese Aufgabe zu erfüllen, hat der Personalrat auch den Anspruch, die zur Beurteilung notwendigen Informationen vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu erhalten.

Ein ausführliches Info findet sich hier

 

 

Bildungsstandards und Kompetenzen
(15.2.2010)
Nach dem Willen der KMK wird der deutsche Lehrer in Zukunft den Erwerb von  Kompetenzen in den Mittelpunkt seines mühseligen Schaffens stellen. Bildungsstandards definieren dazu Inhalte in  "Kerncurricula". Das meint vereinfacht gesagt:  weniger Stoff, mehr Fertigkeitentraining.

Die für das kommende Schuljahr vorgesehene Einführung der Bildungsstandards (im Verwaltungsjargon schon zu BiSta verkürzt) klappt aber noch nicht. Das IQ muss nacharbeiten, daher wird das Ganze um ein Jahr verschoben.

Was bedeutet das für die Arbeit an den Schulen?

1  Fachkonferenzen im Mai/Juni?

Der Zeitplan sieht vor, dass die Fachkonferenzen im Mai/Juni 2010 sich mit den Entwürfen beschäftigen und ggflls Rückmeldungen geben.
Der GPR hat darauf hingewiesen, dass dieser Zeitraum kurz vor den Sommerferien denkbar ungeeignet für eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den "Kerncurricula" sei.
Die Schulamtsleitung sieht das genauso, im HKM sehe man aber keine Alternativen.
(Vielleicht ist aber eine "tiefergehende Auseinandersetzung" auch nicht gerade das, was man höheren Orts will, gell?)

2   Schulung - Schulung - Schulung ?

Ungeachtet der Tatsache, dass die Bildungsstandards noch nicht im Umlauf sind wird bereits kräftig für die Teilnahme von KollegInnen an Fortbildungsmaßnahmen zum kompetenzorientierten Unterricht geworben. Kompetente kompetenzorientierte FachberaterInnen stehen bereit und warten auf Abruf durch die Schulen.

Dabei wird offenbar von einigen übereifrigen Schulleitungen der Eindruck erweckt, das Schulamt verpflichte die Fachkonferenzen per Ordre de Mufti zur Teilnahme an den teilweise recht zeitaufwändigen Fortbildungen.

Das ist natürlich falsch.
Über das eigene Fortbildungsportfolio darf der/die hessische LehrerIn noch selbst bestimmen.

ALLERDINGS: Wenn die Fachkonferenz die gemeinsame Durchführung solcher Fortbildungen beschließt, dann ist der Einzelne mit verhaftet.

Für intensivere inhaltliche Auseinandersetzung empfiehlt sich der Aufsatz von Prof. Jochen Krautz: "Bildung als Anpassung". Vorsicht: Der Artikel ist länger als eine Seite!
Download

Landrat will Schulamt übernehmen
7.11.09
"Modern und kostengünstig" sei seine Idee, die Schulverwaltung ganz dem Landratsamt zu unterstellen. Solche und ähnliche nichtssagende Leerformeln findet man viele, wenn man liest wie Wilkes seinen "Modellversuch", den er bereits dem HKM vorgelegt hat, begründet.

Mit dem Jargon der Unternehmensberater verdeckt er nur mühsam den Wunsch eines offenbar nicht ausgelasteten Landrats nach Machtzuwachs. Ob das wirklich die Reform ist, die wir gerade brauchen, darf bezweifelt werden.

Dokumtation:

BA vom 10.Okt: "Kreis will Schulen komplett in seiner Hand"
BA vom 30.Okt: "Das Modell hat uns gerade noch gefehlt"
BA vom 31.10.: "Verwaltung aus einem Guss ist sinnvoll"
BA vom 5.11.:  "Bürokratismus könnte eher noch stärker werden"
BA vom 7.11.:  Der Landrat lässt nicht locker...

 

Änderungen bei der Probezeit für Beamte

 

Verkürzung der Probezeit  aufgrund guter  Leistungen entfällt!

 

...gilt auch für im Dienst befindliche Beamte, die ihre  Probezeit noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben!

Durch § 10 Abs.1 Zif. 2 HBG in der Fassung des HBRAnpG  entfallen die bisherigen Regelungen unterschiedlicher Regelprobezeiten für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Probezeit beträgt einheitlich drei Jahre. Da die allgemeinen laufbahnrechtlichen Regelungen im Bereich der Lehrkräfte entsprechend angewendet werden, bedeutet dies, dass auch für alle Lehrämter die Probezeit einheitlich drei Jahre beträgt. 

Geändert haben sich auch die Regelungen zu einer möglichen Verkürzung der Regelprobezeit. Die bisher in § 25 HBG vorgesehene Möglichkeit einer Verkürzung der Probezeit  aufgrund guter  Leistungen entfällt. Dafür wird die Möglichkeit eröffnet, bei hervorragenden  Leistungen in Zukunft eine Beförderung bereits vor Ablauf der Probezeit erfolgen kann (§ 19 Abs.3 HBG).

Eine Verkürzung der Probezeit durch „Anrechnung gleichwertiger Zeiten“ vor der Einstellung bleibt im bisherigen Umfang erhalten.

 Aufgrund der im Gesetz getroffenen Übergangsregelung gilt dies auch für im Dienst befindliche Beamte, die ihre  Probezeit noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Für Lehrkräfte, für die bei Einstellung noch eine Regelprobezeit von zwei Jahren galt (Lehrämter für Grundschule, Haupt- und Realschule, Förderschule), verlängert sich die Probezeit auf drei Jahre. Ebenso entfällt die Möglichkeit einer vorzeitigen Lebenszeitverbeamtung aufgrund guter Leistungen.

Mit Ärger und Unverständnis haben insbesondere diejenigen Kolleginnen und Kollegen reagiert, deren vorzeitige Lebenszeitverbeamtung in den letzten Wochen und Monaten bereits eingeleitet worden ist und die jetzt die Mitteilung erhalten haben, dass das Verfahren zur vorzeitigen Lebenszeitverbeamtung  gestoppt werden müsse, weil nach dem 1. April 2009 eine vorzeitige Lebenszeitverbeamtung aufgrund guter Leistungen nicht mehr möglich sei.   

Die Rechtsstelle der GEW-Hessen prüft, ob dagegen rechtlich vorgegangen werden kann, ist aber skeptisch.

 

Änderung zur Pflichtstunden-verordnung für Schwerbehinderte Die Änderung der PFLSTDVO für Schwerbehinderte finden sich im gelben Downloadbereich rechts.

Die dort herunterladbare Information ging an alle Schulleitungen.

                                                                         

 

                                                

          PR-Wahlen 2012

 


   
     Gesamtpersonalrat

Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis.

Vors: Tony Schwarz
Sprechst: Dienstags 14.00 - 16.00 Uhr und n.V.

Weiherhausstr. 8c
64646 Heppenheim

Raum 109
tel: 06252-9964-207
fax:06252-9964-150



                     Download

Betriebliches Eingliederungs-management (BEM)
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Ziel- und Leistungsvereinbarungen:
VGH-Beschluss zu den Beteiligungsrechten der Personalräte
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Lebensarbeitszeitkonto
Info der Rechtsstelle GEW-Hessen
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Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung von Angestellten im TV-H
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Ferientermine
Schuljahre 2011-2017
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Erlass "Weiterbeschäftigung befristeter BAT-Beschäftigter"
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Änderung PflVO Schwerbehinderte
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VG-Urteil zur Mitbestimmung von Schulpersonalräten bei U-Plus
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U-Plus
Mustertext für Schulpersonalräte
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Schulleitungsdeputat in der neuen PflichstundenVO
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Dienstvereinbarung zum Fortbildungsbudget
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Dienstvereinbarung Teilzeit:
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