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GEW setzt sich bei Reisekosten für Klassenfahrten
durch
Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen jetzt rechtskräftig
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Das HKM hat den Antrag auf Berufung gegen das Urteil
des VG Gießen zurückgezogen. Dort war die Praxis der
"Verzichtserklärungen" vor Klassenfahrten als rechtswidrig erkannt
worden. Es wurde festgestellt, dass es sich bei Klassenfahrten um
Dienstreisen handele, die vom Dienstherren bezahlt werden müssen.
Nach dem Rückzug des HKM ist dieses Urteil jetzt
rechtskräftig. Reisekostenanträge gibt es im Schulsekretariat.
Über einen Zeitraum von
ca. 6 Jahren hat das Kultusministerium entgegen der klaren rechtlichen
Bestimmung aus dem Reisekostengesetz die Lehrkräfte des Landes
gezwungen, Reisekosten aus Anlass der dienstlichen Tätigkeit bei
Klassenfahrten zum größten Teil aus der eigenen Tasche zu bezahlen.
Wer eine
Verzichterklärung auf Teile der Reisekosten nicht abgeben wollte, durfte
erst gar nicht auf Klassenfahrt gehen. Die Schulleiter wurden durch die
Behörden angewiesen, in diesen Fällen die Klassenfahrt nicht zu
genehmigen.
Im Reisekostengesetz für d. Land Hessen steht in § 3, Abs. 1:
„Der Dienstreisende hat Anspruch auf Ausgleich der
dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.“
Mit Rechtsschutz der GEW
hat sich ein Kollege aus Mittelhessen vor dem Verwaltungsgericht in
Gießen Ende März 2008 die vollständige Zahlung seiner Reisekosten für
eine Klassenfahrt aus dem Jahre 2006 erstritten. Das Gericht
kennzeichnete die langjährige Praxis des Kultusministeriums als
„unzulässige Rechtsausübung“ und „qualifizierte
Fürsorgepflichtsverletzung“.
Das Kultusministerium hat dagegen Ende April beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) einen Antrag auf Zulassung zur
Berufung gegen das Giessener Urteil gestellt.
In wenigen Wochen hätte
der VGH über den Zulassungsantrag zu entscheiden gehabt. Das
Kultusministerium hat es am 10.9.2008 vorgezogen, seinen Antrag auf
Zulassung zur Berufung zurückzuziehen. Damit ist das Urteil des
mittelhessischen Kollegen vom Verwaltungsgericht in Gießen rechtskräftig
geworden.
Der Ausgang dieses Verfahrens bedeutet die Einstellung einer jahrelang
vom Kultusministerium geübten rechtwidrigen Praxis gegenüber den eigenen
Beschäftigten.
Mindestens bis zu dem Klassenfahrten rückwirkend auf den 10.9.2007
können jetzt die Kolleginnen und Kollegen die ihnen vorenthaltenen
Reisekosten bzw. die Teile der Vorenthaltung zurückverlangen. Dafür
bedarf es eines gesonderten Antrages. Da das Urteil des VG Gießen vom
23.4.2008 datiert und jetzt rechtskräftig anerkannt ist, müssen auch
rückwirkende Anträge von diesem Datum rückwirkend um 1 Jahr möglich
sein.
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Regionale Fortbildung:
Schulen wissen oft nicht wohin mit dem Geld
Personalräte und Gesamtkonferenzen sollen
aktiv werden
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Über 50 000.- Euro Fortbildungsgelder sind
im vergangenen Jahr NICHT von den Schulen abgerufen worden. Und das nur
im Bereich Bergstraße/Odenwald.
Es sei hier noch einmal darauf hingewiesen,
dass auch die Kosten individueller Fortbildungen davon bezahlt oder
bezuschusst werden können.
Es liegt jetzt bei den Schulen, hier eine
sinnvolle Lösung zu finden. Zu beachten ist, dass sowohl der Personalrat
(§74 HPVG), als auch die Gesamtkonferenz (§ 133 HSchG) über den
Fortbildungsplan zu beteiligen sind.
Beispiel: Dienstvereinbarung zum
Fortbildungsbudget
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U-Plus heißt jetzt "Verlässliche Schule" |
Entgegen anderslautenden Nachrichten ist die
"Unterrichtsgarantie Plus" nicht völlig abgeschafft.
Bis Klasse 7 muss jede Schule am Vormittag 5
Zeitstunden "verlässliche Schule" garantieren. Dafür dürfen nach wie vor
externe Kräfte eingestellt werden. Auch von Fremdanbietern.
Ab Klasse 8 kann die Schulkonferenz
Abweichungen davon beschließen.
Sogenannte
Pools gibt es nicht mehr. D.h. vor allem, dass die Schulpersonalräte
beim Abschluss der Verträge zu beteiligen sind.
Es ist auch nicht mehr zwingend von
Unterricht die Rede sondern von unterrichtsergänzenden Maßnahmen.
Die Gesetzesänderung:
Im Wortlaut
Brief des HKM an die Schulleitungen:
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Fortbildungskosten |
Den Schulen wird bekanntlich ein
Fortbildungsbudget zugewiesen, das sich nach der Größe des Kollegiums
richtet. Pro Stelle werden 40.- berechnet.
Eine beträchtliche Zahl von Schulen im
SAB-Bergstraße/Odenwald schöpft aber den ihnen zustehenden Betrag nicht
aus. Nur 70% des FB-Budgets können in das folgende Haushaltsjahr
übernommen werden.
Seitens des Schulamts wurde noch einmal
bestätigt, dass auch Kosten individueller Fortbildungen aus diesem
Budget bezahlt werden können.
Es ist zu empfehlen, dass via
Schulpersonalrat und Gesamtkonferenz entsprechende Regelungen in den
Schulen getroffen angeregt werden.
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Verwaltungsgericht Giessen gibt
Schulpersonalräten bei U+ Widersprüchen recht. |
Immer wieder hat das HKM Schulpersonalräten das
Mitbestimmungsrecht entzogen, wenn sie bei der Einstellung von U+ Kräften
ihre Zustimmung verweigert hatten.
Dagegen haben verschiedene Schulpersonalräte Beschlussverfahren vor den
Verwaltungsgerichten eingeleitet.Mit
Erfolg! Jetzt hat das Giessener Verwaltungsgericht einem Schulpersonarat
ausdrücklich das Recht auf Mitbestimmung bestätigt.
"Es wird festgestellt, dass das
Hessische Kultusministerium verpflichtet war, in dem Beschlussverfahren
zugrunde liegenden Fällen das Beteiligungsverfahren fortzusetzen und das
Einigungsstellenverfahren nach §15a Abs. 3 Satz 3 HSchG durchzuführen."
Das Urteil könnte für Schulpersonalräte
Formulierungshilfen in ähnlichen Fällen bieten.
VG-URTEIL
zu U+
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Jahresgespräche nur vom "unmittelbaren
Dienstvorgesetzten". |
Jahresgespräche dürfen laut Erlass des
Innenministeriums nur vom "unmittelbaren Dienstvorgesetzten"
durchgeführt werden. Das
bedeutet für die Schulen, dass nur der/die Schulleiter/in als
Gesprächspartner in Frage käme. Dies ist das Ergebnis eines
Beschlussverfahrens, das der Hauptpersonalrat angestrengt hatte. Das HKM
hat diese Rechtslage schließlich auch gegenüber dem HPRLL bestätigt und
will zukünftig das Dienstrecht so ändern, dass auch Zweigleiter für
diese "Führungsaufgabe" in Frage kommen können.
Solange dies aber nicht geschehen ist, gilt
der o.g. status quo.
Schulen und Schulämter machen derweil
was ihnen gerade so passt. Es gibt z.B. ein Schulamt, das in einem
Rundschreiben empfohlen hat, gar keine Jahresgespräche
durchzuführen, bis die Sachlage geklärt ist und es gibt andere, die
schreiben es sei trotzdem möglich, dass Zweigleiter (die keine
"unmittelbaren Dienstvorgesetzten" sind )Gespräche führen, wenn man
sich einvernehmlich einige.
Für die Schulpersonalräte und die
KollegInnen heißt das: Wenn sie wollen können sie darauf bestehen,
dass nur der Schulleiter die Gespräche führt.
Merke: "Personalführung ist die
Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die
Reibungshitze als Nestwärme empfindet..." ;-)
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Klassenfahrt:
Auch Mehrarbeit von verbeamteten LehrerInnen
muss bezahlt werden.
(EuGH) |
Der Europäische Gerichtshof hat auf Grund
einer Klage einer Berliner Lehrerin endlich entschieden, dass
teilzeitbeschäftigte Beamte, die an einer Klassenfahrt teilnehmen für
ihre dabei geleistete Mehrarbeit bezahlt werden müssen und zwar nicht
nach den Regeln der Mehrarbeitsvergütung, sondern entsprechend ihrer
Gehaltsstufe.
Man darf gespannt sein, wie das HKM diese
Entscheidung umsetzen wird.
Entsprechende Auszahlungsanträge wurden bisher
kategorisch abgelehnt. Klagen, die die GEW-Hessen im Auftrag Betroffener
geführt hat sind von hessischen Gerichten abgeschmettert worden. Dort
hatte man -anders als in Berlin - sich sogar geweigert, diese Klagen dem
Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Die GEW hatte schon seit längerer Zeit
empfohlen, Anträge schriftlich unter konkreter Angabe der geleisteten
Mehrarbeitsstunden beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen.
Das jetzt ergangene Urteil des EuGH vom 06.12.2007 (C-300/06) gibt
Anlass, diese Aufforderung noch einmal zu wiederholen.
Nähere Informationen finden Sie unter
www.gew-hessen.de im Menüpunkt "Service Recht" sowie im
Mitgliederbereich unter dem Stichwort "Arbeitszeit.
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Deputatsregelungen |
Wichtige Klarstellung aus dem HKM zur
Frage der Verteilung von Entlastungsstunden aus dem Schulleiter-,
Schulleitungs- und dem Schuldeputat.
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BAT-Verträge erneut mit rechtswidrigem
Befristungsgrund? |
Erneut scheinen befristete
BAT-Verträge durch das Schulamt in Heppenheim abgeschlossen worden sein,
deren Befristungsgründe einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten
würden.
Folgende fragwürdige Formulierungen wurden
als Grund der Befristung genannt:
"Wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes als Angestellte für folgende
Aufgaben von begrenzter Dauer: Bis zur Besetzung der Stelle" oder auch
kürzer "Wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Besetzung der
Stelle".
Nach Auffassung der Rechtsstelle der GEW-Hessen kann gegen diese
Befristungsgründe angegangen werden und die Verträge müssten entfristet
werden. Betroffene sollten sich umgehend beraten lassen. |
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"L E U" - Leiten, Entwickeln,
Umsetzen |
Um den Nachwuchs für
Schulleitungsfunktionen motivieren und an diese Aufgaben heranzuführen,
wurde im Heppenheimer Schulamt ein Projekt eingerichtet, in dem fortlaufend
interessierte KollegInnen geschult werden sollen. Der GPRLL hat gegenüber
der Dienststelle Wert darauf gelegt, dass die Benennung für Teilnehmer/innen
an diesem Projekt nicht ohne Beteiligung der Schulpersonalräte ausgewählter
Schulen vor sich gehen dürfe. Dem hat die Schulamtsleitung zugestimmt. Sie
gehe davon aus, dass die Schulleitungen, die aufgefordert waren für die
erste Runde Interessenten zu benennen, ihren Schulpersonalrat beteiligt
hätten. War aber wohl nicht so. Eine
Nachfrage des GPRLL bei den Schulen ergab, dass die meisten
Schulpersonalräte nichts davon erfahren haben. |
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Unfallfürsorge bei nicht akkreditierten
Fortbildungsveranstaltungen |
Lehrkräfte, die nicht vom IQ
akkreditierte Fortbildungsveranstaltungen besuchen, müssen sich das
dienstliche Interesse durch die Schulleitung bestätigen lassen.
Dann "...handelt es sich um eine dienstliche
Veranstaltung im Sinne des §31 Absatz 1 Satz2 Nr. 2 BeamtVG), für die
Unfallfürsorgeleistungen gewährt werden können."
Erfreuliche Klarstellung durch das HKM gegenüber dem Schulamt Heppenheim,
das die Sache auf Grund falscher juristischer Beratung durch das RP
Darmstadt gegenüber dem Gesamtpersonalrat anders vertreten hat. |
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Neue Pflichtsundenverordnung |
Die überfallartige Einführung
einer neuen Pflichtstundenverordnung in den Sommerferien hat bei den Beteiligten
zu einiger Verunsicherung geführt.
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Dienstvereinbarung Schulamt -Schulleitungen |
Der Abschluss von
Dienstvereinbarungen zwischen Schulamt und Schulleitungen wird vom GPRLL als
rechtlich bedenklich gewertet. Auf
diese Weise wird die Beteiligung der Personalräte bei wichtigen
Entscheidungen, die auch die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte direkt
betreffen praktisch ausgehebelt. Wenn Schulleitungen sich gegenüber der
vorgesetzten Behörde zu besonderen Leistungen ihrer Schule verpflichten, ist
klar, dass das Auswirkungen auf die Lehrerinnen und Lehrer haben muss. Diese
sind bei diesem Prozess aber nicht zu Wort gekommen. Der GPRLL sieht hier
gegebennfalls einen Widerspruch zur Mitbestimmungspflicht, insbesonder nach
§ 74 HPVG.
Besonders dann, wenn auf
Schulleiterdienstversammlungen gemeinsame Erklärungen unterschrieben werden
sollen, hat der GPRLL sein Mitbestimmungsrecht eingefordert.
Die Leitung des Staatliche Schulamts hat hier
eine andere Rechtsauffassung. Sie war aber bereit, die Dienstvereinbarung
zur Umsetzung des Strategischen Ziels Nr 2 (Lesekompetenz) mit dem GPRLL zu
besprechen und Änderungen vorzunehmen.
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"50 Plus" -Arbeitscoaches u.a. |
Schulpersonalräte, in deren
Schulen Langzeitarbeitslose als
"Arbeitscoaches" bei der Praktikumsbetreuung oder als sonstige
Verwaltungshilfskräfte eingesetzt werden sollen, sind bereits dann zu
beteiligen, wenn die Kräfte an die Schulen kommen (zum Ausbildungspraktikum)
und nicht erst, wenn der Vertrag endgültig abgeschlossen werden soll. Das
hat der Hauptpersonalrat gegenüber dem HKM durchgesetzt.
Die Personalräte sind aufgefordert darauf zu achten, dass durch diese
Maßnahme keine Arbeit ausgebildeter Arbeits-/Lehrkräfte ersetzt wird.
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