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Fraktion im GPRLL
Bergstraße/Odenwald

Ein Tätigkeitsbericht des Personalrats wird gewöhnlich auf der Personalversammlung abgeliefert. Das ist beim Gesamtpersonalrat nicht vorgesehen. Darum veröffentlicht die GEW-Fraktion ihren Bericht über die Schwerpunkte unserer Arbeit im GPRLL in Heppenheim hier:
Download (.pdf 569kb)

 

 
 
 
 

 

 

 

 

Informationen aus dem Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer
 
GEW setzt sich bei Reisekosten für Klassenfahrten durch


Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen jetzt rechtskräftig

Das HKM hat den Antrag auf Berufung gegen das Urteil des VG Gießen zurückgezogen. Dort war die Praxis der "Verzichtserklärungen" vor Klassenfahrten als rechtswidrig erkannt worden. Es wurde festgestellt, dass es sich bei Klassenfahrten um Dienstreisen handele, die vom Dienstherren bezahlt werden müssen.
Nach dem Rückzug des HKM ist dieses Urteil jetzt rechtskräftig. Reisekostenanträge gibt es im Schulsekretariat.

Über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren hat das Kultusministerium entgegen der klaren rechtlichen Bestimmung aus dem Reisekostengesetz die Lehrkräfte des Landes gezwungen, Reisekosten aus Anlass der dienstlichen Tätigkeit bei Klassenfahrten zum größten Teil aus der eigenen Tasche zu bezahlen.

Wer eine Verzichterklärung auf Teile der Reisekosten nicht abgeben wollte, durfte erst gar nicht auf Klassenfahrt gehen. Die Schulleiter wurden durch die Behörden angewiesen, in diesen Fällen die Klassenfahrt nicht zu genehmigen.
Im Reisekostengesetz für d. Land Hessen steht in § 3, Abs. 1:
„Der Dienstreisende hat Anspruch auf Ausgleich der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.“

Mit Rechtsschutz der GEW hat sich ein Kollege aus Mittelhessen vor dem Verwaltungsgericht in Gießen Ende März 2008 die vollständige Zahlung seiner Reisekosten für eine Klassenfahrt aus dem Jahre 2006 erstritten. Das Gericht kennzeichnete die langjährige Praxis des Kultusministeriums als „unzulässige Rechtsausübung“ und „qualifizierte Fürsorgepflichtsverletzung“.

Das Kultusministerium hat dagegen Ende April beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) einen Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen das Giessener Urteil gestellt.

In wenigen Wochen hätte der VGH über den Zulassungsantrag zu entscheiden gehabt. Das Kultusministerium hat es am 10.9.2008 vorgezogen, seinen Antrag auf Zulassung zur Berufung zurückzuziehen. Damit ist das Urteil des mittelhessischen Kollegen vom Verwaltungsgericht in Gießen rechtskräftig geworden.
Der Ausgang dieses Verfahrens bedeutet die Einstellung einer jahrelang vom Kultusministerium geübten rechtwidrigen Praxis gegenüber den eigenen Beschäftigten.

Mindestens bis zu dem Klassenfahrten rückwirkend auf den 10.9.2007 können jetzt die Kolleginnen und Kollegen die ihnen vorenthaltenen Reisekosten bzw. die Teile der Vorenthaltung zurückverlangen. Dafür bedarf es eines gesonderten Antrages. Da das Urteil des VG Gießen vom 23.4.2008 datiert und jetzt rechtskräftig anerkannt ist, müssen auch rückwirkende Anträge von diesem Datum rückwirkend um 1 Jahr möglich sein.

Regionale Fortbildung:
Schulen wissen oft nicht wohin mit dem Geld

Personalräte und Gesamtkonferenzen sollen aktiv werden

 

Über 50 000.- Euro Fortbildungsgelder sind im vergangenen Jahr NICHT von den Schulen abgerufen worden. Und das nur im Bereich Bergstraße/Odenwald.
Es sei hier noch einmal darauf hingewiesen, dass auch die Kosten individueller Fortbildungen davon bezahlt oder bezuschusst werden können.

Es liegt jetzt bei den Schulen, hier eine sinnvolle Lösung zu finden. Zu beachten ist, dass sowohl der Personalrat (§74 HPVG), als auch die Gesamtkonferenz (§ 133 HSchG) über den Fortbildungsplan zu beteiligen sind.

Beispiel: Dienstvereinbarung zum Fortbildungsbudget
download

U-Plus heißt jetzt "Verlässliche Schule" Entgegen anderslautenden Nachrichten ist die "Unterrichtsgarantie Plus" nicht völlig abgeschafft.

Bis Klasse 7 muss jede Schule am Vormittag 5 Zeitstunden "verlässliche Schule" garantieren. Dafür dürfen nach wie vor externe Kräfte eingestellt werden. Auch von Fremdanbietern.

Ab Klasse 8 kann die Schulkonferenz Abweichungen davon beschließen.
 Sogenannte Pools gibt es nicht mehr. D.h. vor allem, dass die Schulpersonalräte beim Abschluss der Verträge zu beteiligen sind.

Es ist auch nicht mehr zwingend von Unterricht die Rede sondern von unterrichtsergänzenden Maßnahmen.

Die Gesetzesänderung: Im Wortlaut
Brief des HKM an die Schulleitungen: download

Fortbildungskosten
Den Schulen wird bekanntlich ein Fortbildungsbudget zugewiesen, das sich nach der Größe des Kollegiums richtet. Pro Stelle werden 40.- berechnet.
Eine beträchtliche Zahl von Schulen im SAB-Bergstraße/Odenwald schöpft aber den ihnen zustehenden Betrag nicht aus. Nur 70% des FB-Budgets können in das folgende Haushaltsjahr übernommen werden.
 
Seitens des Schulamts wurde noch einmal bestätigt, dass auch Kosten individueller Fortbildungen aus diesem Budget bezahlt werden können.
Es ist zu empfehlen, dass via Schulpersonalrat und Gesamtkonferenz entsprechende Regelungen in den Schulen getroffen angeregt werden.

 

Verwaltungsgericht Giessen gibt Schulpersonalräten bei U+ Widersprüchen recht. Immer wieder hat das HKM Schulpersonalräten das Mitbestimmungsrecht entzogen, wenn sie bei der Einstellung von U+ Kräften ihre Zustimmung verweigert hatten.
Dagegen haben verschiedene Schulpersonalräte Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten eingeleitet.

Mit Erfolg! Jetzt hat das Giessener Verwaltungsgericht einem Schulpersonarat ausdrücklich das Recht auf Mitbestimmung bestätigt.

"Es wird festgestellt, dass das Hessische Kultusministerium verpflichtet war, in dem Beschlussverfahren zugrunde liegenden Fällen das Beteiligungsverfahren fortzusetzen und das Einigungsstellenverfahren nach §15a Abs. 3 Satz 3 HSchG durchzuführen."

Das Urteil könnte für Schulpersonalräte Formulierungshilfen in ähnlichen Fällen bieten.

 VG-URTEIL zu U+

 

Jahresgespräche nur vom "unmittelbaren Dienstvorgesetzten".
Jahresgespräche dürfen laut Erlass des Innenministeriums nur vom "unmittelbaren Dienstvorgesetzten" durchgeführt werden.

 Das bedeutet für die Schulen, dass nur der/die Schulleiter/in als Gesprächspartner in Frage käme. Dies ist das Ergebnis eines Beschlussverfahrens, das der Hauptpersonalrat angestrengt hatte. Das HKM hat diese Rechtslage schließlich auch gegenüber dem HPRLL bestätigt und will zukünftig das Dienstrecht so ändern, dass auch Zweigleiter für diese "Führungsaufgabe" in Frage kommen können.
 

Solange dies aber nicht geschehen ist, gilt der o.g. status quo.
 
Schulen und Schulämter machen derweil was ihnen gerade so passt. Es gibt z.B. ein Schulamt, das in einem Rundschreiben empfohlen hat, gar keine Jahresgespräche durchzuführen, bis die Sachlage geklärt ist und es gibt andere, die schreiben es sei trotzdem möglich, dass Zweigleiter (die keine "unmittelbaren Dienstvorgesetzten" sind )Gespräche führen, wenn man sich einvernehmlich einige.
 
Für die Schulpersonalräte und die KollegInnen heißt das: Wenn sie wollen können sie darauf bestehen, dass nur der Schulleiter die Gespräche führt.

 

Merke: "Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet..."   ;-)
 

 

Klassenfahrt:

Auch Mehrarbeit von verbeamteten LehrerInnen  muss bezahlt werden.
(EuGH)

Der Europäische Gerichtshof hat auf Grund einer Klage einer Berliner Lehrerin endlich entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Beamte, die an einer Klassenfahrt teilnehmen für ihre dabei geleistete Mehrarbeit bezahlt werden müssen und zwar nicht nach den Regeln der Mehrarbeitsvergütung, sondern entsprechend ihrer Gehaltsstufe.
Man darf gespannt sein, wie das HKM diese Entscheidung umsetzen wird.
 
Entsprechende Auszahlungsanträge wurden bisher kategorisch abgelehnt. Klagen, die die GEW-Hessen im Auftrag Betroffener geführt hat sind von hessischen Gerichten abgeschmettert worden. Dort hatte man -anders als in Berlin - sich sogar geweigert, diese Klagen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
 
Die GEW hatte schon seit längerer Zeit empfohlen, Anträge schriftlich unter konkreter Angabe der geleisteten Mehrarbeitsstunden beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen.  
Das jetzt ergangene Urteil des EuGH vom 06.12.2007 (C-300/06) gibt Anlass, diese Aufforderung noch einmal zu wiederholen.  
Nähere Informationen finden Sie unter www.gew-hessen.de im Menüpunkt "Service Recht"  sowie im Mitgliederbereich unter dem Stichwort "Arbeitszeit.
Deputatsregelungen Wichtige Klarstellung aus dem HKM zur Frage der Verteilung von Entlastungsstunden aus dem Schulleiter-, Schulleitungs- und dem Schuldeputat.
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BAT-Verträge erneut mit rechtswidrigem Befristungsgrund? Erneut scheinen befristete BAT-Verträge durch das Schulamt in Heppenheim abgeschlossen worden sein, deren Befristungsgründe einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würden.

Folgende fragwürdige Formulierungen wurden als Grund der Befristung genannt:
"Wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes als Angestellte für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: Bis zur Besetzung der Stelle" oder auch kürzer "Wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Besetzung der Stelle".
Nach Auffassung der Rechtsstelle der GEW-Hessen kann gegen diese Befristungsgründe angegangen werden und die Verträge müssten entfristet werden. Betroffene sollten sich umgehend beraten lassen.

"L E U"  - Leiten, Entwickeln, Umsetzen Um den Nachwuchs für Schulleitungsfunktionen motivieren und an diese Aufgaben heranzuführen, wurde im Heppenheimer Schulamt ein Projekt eingerichtet, in dem fortlaufend interessierte KollegInnen geschult werden sollen. Der GPRLL hat gegenüber der Dienststelle Wert darauf gelegt, dass die Benennung für Teilnehmer/innen an diesem Projekt nicht ohne Beteiligung der Schulpersonalräte ausgewählter Schulen vor sich gehen dürfe. Dem hat die Schulamtsleitung zugestimmt. Sie gehe davon aus, dass die Schulleitungen, die aufgefordert waren für die erste Runde Interessenten zu benennen, ihren Schulpersonalrat beteiligt hätten.

War aber wohl nicht so. Eine Nachfrage des GPRLL bei den Schulen ergab, dass die meisten Schulpersonalräte nichts davon erfahren haben.

Unfallfürsorge bei nicht akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen Lehrkräfte, die nicht vom IQ akkreditierte Fortbildungsveranstaltungen besuchen, müssen sich das dienstliche Interesse durch die Schulleitung bestätigen lassen.

Dann "...handelt es sich um eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des §31 Absatz 1 Satz2 Nr. 2 BeamtVG), für die Unfallfürsorgeleistungen gewährt werden können."

Erfreuliche Klarstellung durch das HKM gegenüber dem Schulamt Heppenheim, das die Sache auf Grund falscher juristischer Beratung durch das RP Darmstadt gegenüber dem Gesamtpersonalrat anders vertreten hat.

Neue Pflichtsundenverordnung Die überfallartige Einführung einer neuen Pflichtstundenverordnung in den Sommerferien hat bei den Beteiligten zu einiger Verunsicherung geführt.

mehr

Dienstvereinbarung Schulamt -Schulleitungen Der Abschluss von Dienstvereinbarungen zwischen Schulamt und Schulleitungen wird vom GPRLL als rechtlich bedenklich gewertet.

Auf diese Weise wird die Beteiligung der Personalräte bei wichtigen Entscheidungen, die auch die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte direkt betreffen praktisch ausgehebelt. Wenn Schulleitungen sich gegenüber der vorgesetzten Behörde zu besonderen Leistungen ihrer Schule verpflichten, ist klar, dass das Auswirkungen auf die Lehrerinnen und Lehrer haben muss. Diese sind bei diesem Prozess aber nicht zu Wort gekommen. Der GPRLL sieht hier gegebennfalls einen Widerspruch zur Mitbestimmungspflicht, insbesonder nach § 74 HPVG.

Besonders dann, wenn auf Schulleiterdienstversammlungen gemeinsame Erklärungen unterschrieben werden sollen, hat der GPRLL sein Mitbestimmungsrecht eingefordert.

Die Leitung des Staatliche Schulamts hat hier eine andere Rechtsauffassung. Sie war aber bereit, die Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Strategischen Ziels Nr 2 (Lesekompetenz) mit dem GPRLL zu besprechen und Änderungen vorzunehmen.


"50 Plus" -Arbeitscoaches u.a. Schulpersonalräte, in deren Schulen Langzeitarbeitslose als
"Arbeitscoaches" bei der Praktikumsbetreuung oder als sonstige
Verwaltungshilfskräfte eingesetzt werden sollen, sind bereits dann zu
beteiligen, wenn die Kräfte an die Schulen kommen (zum Ausbildungspraktikum)
und nicht erst, wenn der Vertrag endgültig abgeschlossen werden soll. Das
hat der Hauptpersonalrat gegenüber dem HKM durchgesetzt.


Die Personalräte sind aufgefordert darauf zu achten, dass durch diese
Maßnahme keine Arbeit ausgebildeter Arbeits-/Lehrkräfte ersetzt wird.
 

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Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis.

Vors: Norbert Faber
Sprechst: Dienstags 14.00 - 16.00 Uhr und n.V.

Weiherhausstr. 8c
64646 Heppenheim

Raum 109
tel: 06252-9964-207
fax:06252-9964-150


Download:

 

Dienstvereinbarung zum Fortbildungsbudget
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Dienstvereinbarung Teilzeit:
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Schulleitungsdeputat in der neuen PflichstundenVO
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U-Plus
Mustertext für Schulpersonalräte
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VG-Urteil zur Mitbestimmung von Schulpersonalräten bei U-Plus
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Entwurf Quereinsteiger: "Lehrer nach Hessen"
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INFO zum Stand nach dem VGH-Urteil (Januar 2009)
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Änderung PflVO Schwerbehinderte
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Erlass "Weiterbeschäftigung befristeter BAT-Beschäftigter"
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